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  <header short="GenG" amtabk="GenG" norm="geng" title="Genossenschaftsgesetz">
    <long>Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-10-16">16.10.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2230.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2230" type="application/pdf" rel="external noopener">2230</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2ef15617" bez="§ 150" target="150" title="Verletzung der Berichtspflicht"/>
    <index id="7f7770f6" bez="§ 151" target="151" title="Verletzung der Geheimhaltungspflicht"/>
    <next id="9f8002b8" bez="§ 151a" target="151a" title="Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Straf- und Bußgeldvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Verletzung der Geheimhaltungspflicht">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als <dl><dt>1.</dt><dd>Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator oder</dd><dt>2.</dt><dd>Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers</dd></dl>bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in <a>§ 340m</a> in Verbindung mit <a>§ 333</a> des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.</p>
    <p nr="2">Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.</p>
    <p nr="3">Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.</p>
  </main>
</jur>
