<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="6dc37de4" lastmod="2026-04-10T03:25:54+00:00">
  <header short="GenG" amtabk="GenG" norm="geng" title="Genossenschaftsgesetz">
    <long>Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-10-16">16.10.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2230.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2230" type="application/pdf" rel="external noopener">2230</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="edd31b46" bez="§ 32" target="32" title="Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht"/>
    <index id="6dc37de4" bez="§ 33" target="33" title="Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht"/>
    <next id="716cc52d" bez="§ 34" target="34" title="Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Verfassung der Genossenschaft"/>
  </scope>
  <main title="Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht">
    <p nr="1">Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.</p>
    <p nr="2">Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.</p>
    <p nr="3">Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.</p>
  </main>
</jur>
