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  <header short="GenG" amtabk="GenG" norm="geng" title="Genossenschaftsgesetz">
    <long>Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-10-16">16.10.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2230.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2230" type="application/pdf" rel="external noopener">2230</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="849fc00b" bez="§ 63d" target="63d" title="Einreichungen bei Gericht"/>
    <index id="a2f8cf30" bez="§ 63e" target="63e" title="Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände"/>
    <next id="70e4d38a" bez="§ 63f" target="63f" title="Prüfer für Qualitätskontrolle"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfung und Prüfungsverbände"/>
  </scope>
  <main title="Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände">
    <p nr="1">Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der <a>§§ 63f und 63g</a> zu unterziehen. Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in <a>Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1</a> des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannte Gesellschaft oder ein in <a>Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2</a> des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach <a>§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2</a> des Handelsgesetzbuchs sind, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. Ein Prüfungsverband, der keine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.</p>
    <p nr="2">Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach <a>§ 53 Abs. 1 und 2</a> bei den in <a>§ 53 Abs. 2 Satz 1</a> bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in <a>Artikel 25 Abs. 1 Satz 1</a> des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des <a>§ 267 Absatz 1</a> des Handelsgesetzbuchs sind.</p>
    <p nr="3">Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen.</p>
    <p nr="4">Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.</p>
  </main>
</jur>
