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  <header short="GenG" amtabk="GenG" norm="geng" title="Genossenschaftsgesetz">
    <long>Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-10-16">16.10.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2230.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2230" type="application/pdf" rel="external noopener">2230</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="db9421eb" bez="§ 80" target="80" title="Auflösung durch das Gericht"/>
    <index id="a39909f0" bez="§ 81" target="81" title="Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde"/>
    <next id="7637c96c" bez="§ 81a" target="81a" title="Auflösung bei Insolvenz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title=""/>
  </scope>
  <main title="Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde">
    <p nr="1">Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen <a>§ 1</a> nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.</p>
    <p nr="2">Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den <a>§§ 83 bis 93</a> statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.</p>
    <p nr="3">Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.</p>
    <p nr="4">Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein.</p>
  </main>
</jur>
