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  <header short="GenTG" amtabk="GenTG" norm="gentg" title="Gentechnikgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Gentechnik</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1993-12-16">16.12.1993</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s2066.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1993 S. 2066" type="application/pdf" rel="external noopener">2066</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8 Abs. 7</a> G v. <time datetime="2021-09-27">27.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4530" type="application/pdf" rel="external noopener">4530</a></change>
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    <prev id="569adac6" bez="§ 14" target="14" title="Freisetzung und Inverkehrbringen"/>
    <index id="99311f19" bez="§ 15" target="15" title="Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen"/>
    <next id="d923a76d" bez="§ 16" target="16" title="Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen"/>
  </nav>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Freisetzung und Inverkehrbringen"/>
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  <main title="Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen">
    <p nr="1">Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen außer den in <a>§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3</a> beschriebenen insbesondere folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Namen und die Anschrift des Betreibers,</dd><dt>2.</dt><dd>die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hinsichtlich seines Zweckes und Standortes, des Zeitpunktes und des Zeitraums,</dd><dt>3.</dt><dd>die dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung der sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus und der Umstände, die für das Überleben, die Fortpflanzung und die Verbreitung des Organismus von Bedeutung sind; Unterlagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Risikobewertung nach <a>§ 6 Abs. 1</a> und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen,</dd><dt>4a.</dt><dd>einen Plan zur Ermittlung der Auswirkung des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,</dd><dt>5.</dt><dd>eine Beschreibung der geplanten Überwachungsmaßnahmen sowie Angaben über entstehende Reststoffe und ihre Behandlung sowie über Notfallpläne,</dd><dt>6.</dt><dd>eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß der Entscheidung <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002L0813" title="Richtlinie 2002/813/EG" rel="noopener external">2002/813/EG</a> des Rates vom <time datetime="2002-10-03">3. Oktober 2002</time> zur Festlegung – gemäß Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0018" title="Richtlinie 2001/18/EG" rel="noopener external">2001/18/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates – des Schemas für die Zusammenfassung der Information zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen (ABl. EG Nr. L 280 S. 62).</dd></dl></p>
    <p nr="2">(weggefallen)</p>
    <p nr="3">Wer einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens stellt, muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein oder einen dort ansässigen Vertreter benennen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den Namen und die Anschrift des Betreibers,</dd><dt>2.</dt><dd>die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung des in Verkehr zu bringenden Produkts im Hinblick auf die gentechnisch veränderten spezifischen Eigenschaften; Unterlagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung,</dd><dt>3a.</dt><dd>Angaben zur beantragten Geltungsdauer der Genehmigung,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Risikobewertung nach <a>§ 6 Abs. 1</a> einschließlich einer Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen,</dd><dt>5.</dt><dd>eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens oder der Qualität des in Verkehr zu bringenden Produkts, der entstehenden Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne,</dd><dt>5a.</dt><dd>einen Beobachtungsplan unter Berücksichtigung der Beobachtungspflicht nach <a>§ 16c</a> einschließlich der Angaben zu dessen Laufzeit,</dd><dt>6.</dt><dd>eine Beschreibung von besonderen Bedingungen für den Umgang mit dem in Verkehr zu bringenden Produkt und einen Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung,</dd><dt>7.</dt><dd>eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß der Entscheidung <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002L0812" title="Richtlinie 2002/812/EG" rel="noopener external">2002/812/EG</a> des Rates vom <time datetime="2002-10-03">3. Oktober 2002</time> zur Festlegung - gemäß Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32001L0018" title="Richtlinie 2001/18/EG" rel="noopener external">2001/18/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates - des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten (ABl. EG Nr. L 280 S. 37).</dd></dl></p>
    <p nr="4">Der Antrag auf Verlängerung der Inverkehrbringensgenehmigung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Abschrift der Inverkehrbringensgenehmigung,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Bericht über die Ergebnisse der Beobachtung,</dd><dt>3.</dt><dd>über den Bericht nach Nummer 2 hinausgehende neue Informationen, die im Hinblick auf die vom Produkt ausgehenden Gefahren für die in <a>§ 1 Nr. 1</a> genannten Rechtsgüter dem Antragsteller bekannt geworden sind.</dd></dl>Hält der Antragsteller auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse eine Änderung des bisherigen Genehmigungsinhalts, insbesondere hinsichtlich des Beobachtungsplans oder der Geltungsdauer der Genehmigung, für erforderlich, hat er in dem Antrag darauf hinzuweisen.</p>
  </main>
</jur>
