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  <header short="GenTG" amtabk="GenTG" norm="gentg" title="Gentechnikgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Gentechnik</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1993-12-16">16.12.1993</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s2066.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1993 S. 2066" type="application/pdf" rel="external noopener">2066</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8 Abs. 7</a> G v. <time datetime="2021-09-27">27.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4530" type="application/pdf" rel="external noopener">4530</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1ea1f478" bez="§ 17b" target="17b" title="Kennzeichnung"/>
    <index id="9876b80c" bez="§ 18" target="18" title="Anhörungsverfahren"/>
    <next id="03926a26" bez="§ 19" target="19" title="Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Anhörungsverfahren">
    <p nr="1">Vor der Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, hat die zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Für die Genehmigung gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Genehmigungsverfahren nach <a>§ 10</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich wäre. Im Falle des <a>§ 8 Abs. 4</a> entfällt ein Anhörungsverfahren, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Gefahren für die in <a>§ 1 Nr. 1</a> bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind.</p>
    <p nr="2">Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. <a>§ 14 Abs. 4a Satz 2</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Das Anhörungsverfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren muß den Anforderungen des <a>§ 10 Abs. 3 bis 8</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Bei Verfahren nach Absatz 2 gilt <a>§ 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6</a> des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht; Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben und begründet werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.</p>
  </main>
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