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  <header short="GenTG" amtabk="GenTG" norm="gentg" title="Gentechnikgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Gentechnik</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1993-12-16">16.12.1993</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl193s2066.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1993 S. 2066" type="application/pdf" rel="external noopener">2066</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8 Abs. 7</a> G v. <time datetime="2021-09-27">27.9.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4530.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4530" type="application/pdf" rel="external noopener">4530</a></change>
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  </header>
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    <prev id="13aab2ff" bez="§ 36" target="36" title="Deckungsvorsorge"/>
    <index id="bf84c6df" bez="§ 36a" target="36a" title="Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen"/>
    <next id="6d3735c5" bez="§ 37" target="37" title="Haftung nach anderen Rechtsvorschriften"/>
  </nav>
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    <section bez="Fünfter Teil" title="Haftungsvorschriften"/>
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  <main title="Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen">
    <p nr="1">Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von <a>§ 906</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder</dd><dt>2.</dt><dd>nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder</dd><dt>3.</dt><dd>nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach <a>§ 16b Abs. 2 und 3</a> gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von <a>§ 906</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="3">Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von <a>§ 906</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.</p>
    <p nr="4">Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß <a>§ 287</a> der Zivilprozessordnung möglich ist.</p>
  </main>
</jur>
