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  <header short="GenTNotfV" amtabk="GenTNotfV" norm="gentnotfv" title="Gentechnik-Notfallverordnung">
    <long>Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2008-04-28">28.4.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s0766.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 766" type="application/pdf" rel="external noopener">766</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="334bdedb" bez="§ 3" target="3" title="Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen"/>
    <index id="fcdc9b1c" bez="§ 4" target="4" title="Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne"/>
    <next id="c3518eed" bez="§ 5" target="5" title="Meldepflichten"/>
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  <main title="Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne">
    <p>Die zuständige Behörde hat anderen Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach <a>§ 3 Abs. 1 Satz 1</a> ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Informationen über den außerbetrieblichen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
  </main>
</jur>
