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  <header short="GenTPflEV" amtabk="GenTPflEV" norm="gentpflev" title="Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung">
    <long>Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen</long>
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    <prev id="0acd6668" bez="§ 11" target="11" title="Aufbringen von Stoffen"/>
    <index id="72c04e73" bez="§ 12" target="12" title="Aufzeichnungen"/>
    <next id="1ae29632" bez="§ 13" target="13" title="Übergangsregelung"/>
  </nav>
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  <main title="Aufzeichnungen">
    <p nr="1">Der Erzeuger hat Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des gentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung von Stoffen nach <a>§ 11</a> und die pflanzenbaulichen Maßnahmen nach den <a>§§ 5, 8 und 10</a> sowie den pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage.</p>
    <p nr="2">Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Maßnahmen nach <a>§ 10</a> durchzuführen sind, im Betrieb aufzubewahren, soweit für die betreffende Pflanzenart in der Anlage nichts anderes bestimmt ist. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.</p>
    <p nr="3">Bei einem Wechsel des Bewirtschafters hat der frühere Bewirtschafter dem neuen Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen auszuhändigen, die für die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach dieser Verordnung erforderlich sind.</p>
  </main>
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