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  <header short="GenTSV 2021" amtabk="GenTSV" norm="gentsv_2021" title="Gentechnik-Sicherheitsverordnung">
    <long>Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2121-60-1-4 v. <time datetime="1990-10-24">24.10.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2340.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2340" type="application/pdf" rel="external noopener">2340</a> (GenTSV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6bcce8d7" bez="§ 18" target="18" title="Arbeitssicherheit bei Prüfung, Wartung und Veränderung von Anlagen, Apparaturen und Einrichtungen"/>
    <index id="e01279c4" bez="§ 19" target="19" title="Anpassung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und Überwachung des Arbeitsbereiches"/>
    <next id="981f51df" bez="§ 20" target="20" title="Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Sicherheitsmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Anpassung von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und Überwachung des Arbeitsbereiches">
    <p nr="1">Hat sich der Stand der Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt und hat sich die Sicherheitstechnik bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, hat der Betreiber das dem Stand der Sicherheitstechnik nicht entsprechende Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.</p>
    <p nr="2">Ist das Auftreten gentechnisch veränderter Organismen in einer Konzentration, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellt oder darstellen könnte, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht auszuschließen, ist der Arbeitsbereich durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.</p>
  </main>
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