<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="100829f2" lastmod="2026-06-25T03:26:28+00:00">
  <header short="GenTSV 2021" amtabk="GenTSV" norm="gentsv_2021" title="Gentechnik-Sicherheitsverordnung">
    <long>Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2121-60-1-4 v. <time datetime="1990-10-24">24.10.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2340.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2340" type="application/pdf" rel="external noopener">2340</a> (GenTSV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="981f51df" bez="§ 20" target="20" title="Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen"/>
    <index id="100829f2" bez="§ 21" target="21" title="Unterrichtung der Beschäftigten"/>
    <next id="680501e9" bez="§ 22" target="22" title="Allgemeine Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sicherheitsmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Unterrichtung der Beschäftigten">
    <p nr="1">Der Betreiber hat die betroffenen Beschäftigten und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen sowie den Betriebsarzt über Folgendes zu unterrichten: <dl><dt>1.</dt><dd>über die mit den gentechnischen Arbeiten verbundenen Risiken und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und</dd><dt>2.</dt><dd>über die Gründe für die Auswahl der Schutzausrüstungen und die Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, sofern der Betreiber Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen hat.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei Betriebsstörungen sind die betroffenen Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. In dringenden Fällen hat der Betreiber die betroffenen Beschäftigten und den Betriebs- oder Personalrat über getroffene Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass nach der Überprüfung eines Arbeitsplatzes Maßnahmen getroffen werden, die aufgrund von Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sind.</p>
    <p nr="3">Der Betriebs- oder Personalrat sowie der Betriebsarzt haben das Recht, dem Betreiber zur Abwendung gesundheitlicher Schäden im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.</p>
    <p nr="4">Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.</p>
    <p nr="5">Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie gegenüber den Beschäftigten bestehen nur insoweit, als die Betroffenen Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.</p>
  </main>
</jur>
