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  <header short="GeolDG" amtabk="GeolDG" norm="geoldg" title="Geologiedatengesetz">
    <long>Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 750-1 v. <time datetime="1934-12-04">4.12.1934</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl134s1223.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1934 S. 1223" type="application/pdf" rel="external noopener">1223</a> (LagerstG) und V 750-1-1 v. <time datetime="1934-12-14">14.12.1934</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl134s1261.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1934 S. 1261" type="application/pdf" rel="external noopener">1261</a> (LagerstGDV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7062f812" bez="§ 22" target="22" title="Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten"/>
    <index id="086fd009" bez="§ 23" target="23" title="Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde"/>
    <next id="8078a824" bez="§ 24" target="24" title="Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten"/>
  </scope>
  <main title="Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde">
    <p nr="1">Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.</p>
    <p nr="2">Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist <a>§ 15 Absatz 2</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem <time datetime="2020-06-30">30. Juni 2020</time> in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem <time datetime="2020-06-30">30. Juni 2020</time> öffentlich bereitgestellt.</p>
  </main>
</jur>
