<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0ae19e22" lastmod="2026-09-19T03:26:18+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T23:58:51+00:00" source-sha256="9a06d369d6be16d152bc434b39ba8b572298e6832b34181a0d23b9558ab1a97b" source-last-modified="Tue, 08 Sep 2020 19:35:17 GMT">
  <header short="GeolDG" amtabk="GeolDG" norm="geoldg" title="Geologiedatengesetz">
    <long>Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 750-1 v. <time datetime="1934-12-04">4.12.1934</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl134s1223.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1934 S. 1223" type="application/pdf" rel="external noopener">1223</a> (LagerstG) und V 750-1-1 v. <time datetime="1934-12-14">14.12.1934</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl134s1261.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1934 S. 1261" type="application/pdf" rel="external noopener">1261</a> (LagerstGDV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="72ecb639" bez="§ 6" target="6" title="Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter"/>
    <index id="0ae19e22" bez="§ 7" target="7" title="Wiederherstellungspflicht und Haftung"/>
    <next id="a3efa1af" bez="§ 8" target="8" title="Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde"/>
  </scope>
  <main title="Wiederherstellungspflicht und Haftung">
    <p nr="1">Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß <a>§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2</a> stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.</dd></dl>Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.</p>
    <p nr="2">Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach <a>§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2</a> entstanden sind, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.</dd></dl>Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach <a>§ 195</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.</p>
    <p nr="3">Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach <a>§ 6 Absatz 1 oder Absatz 2</a> entstanden sind.</p>
  </main>
</jur>
