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  <header short="GerüstbAusbV 2000" amtabk="GerüstbAusbV 2000" norm="ger_stbausbv_2000" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin">
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    <prev id="45e84005" bez="§ 2" target="2" title="Ausbildungsdauer"/>
    <index id="2dca9844" bez="§ 3" target="3" title="Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten"/>
    <next id="55c7b05f" bez="§ 4" target="4" title="Ausbildungsberufsbild"/>
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  <main title="Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten">
    <p nr="1">Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: <dl><dt>a)</dt><dd>im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8, 10 bis 14 und 19 der Anlage,</dd><dt>b)</dt><dd>im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage,</dd><dt>c)</dt><dd>im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 und 15 bis 17 der Anlage.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.</p>
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