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  <header short="GesBergV" amtabk="GesBergV" norm="gesbergv" title="Gesundheitsschutz-Bergverordnung">
    <long>Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> V v. <time datetime="2018-11-29">29.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s2034.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 2034" type="application/pdf" rel="external noopener">2034</a>; 2021 I 5261</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="51ec8c7d" bez="§ 11" target="11" title="Staubmessungen"/>
    <index id="208d0e59" bez="§ 12" target="12" title="Überwachung der staubexponierten Personen"/>
    <next id="36325122" bez="§ 13" target="13" title="Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="3. Abschnitt" title="Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube"/>
    <section bez="2. Unterabschnitt" title="Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau"/>
  </scope>
  <main title="Überwachung der staubexponierten Personen">
    <p nr="1">Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer <dl><dt>1.</dt><dd>im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,</dd><dt>2.</dt><dd>Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.</dd></dl><a>§ 6 Absatz 1 Satz 2</a> gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen.</p>
    <p nr="2">Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach <a>§ 9 Absatz 1 Satz 1</a> von zwei Jahren ist unzulässig.</p>
  </main>
</jur>
