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  <header short="GesBergV" amtabk="GesBergV" norm="gesbergv" title="Gesundheitsschutz-Bergverordnung">
    <long>Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11</a> V v. <time datetime="2018-11-29">29.11.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s2034.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 2034" type="application/pdf" rel="external noopener">2034</a>; 2021 I 5261</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c75ac496" bez="§ 4" target="4" title="Arbeitsmedizinische Vorsorge"/>
    <index id="45b3b81c" bez="§ 5" target="5" title="Durchführung der Untersuchungen"/>
    <next id="3dbe9007" bez="§ 6" target="6" title="Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="2. Abschnitt" title="Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge"/>
  </scope>
  <main title="Durchführung der Untersuchungen">
    <p nr="1">Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach <a>§ 4 Absatz 1</a> anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.</p>
    <p nr="2">Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die <dl><dt>1.</dt><dd>die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,</dd><dt>2.</dt><dd>über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und</dd><dt>3.</dt><dd>selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.</dd></dl>Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach <a>§ 4 Absatz 1</a> ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.</p>
    <p nr="3">Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen: <dl><dt>1.</dt><dd>Art und Umfang der Untersuchungen,</dd><dt>2.</dt><dd>Kriterien für die Beurteilung,</dd><dt>3.</dt><dd>Dokumentation der Ergebnisse.</dd></dl>Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.</p>
    <p nr="4">Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.</p>
  </main>
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