<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0ab648a5" lastmod="2026-08-22T22:36:01+00:00">
  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="72bb60be" bez="§ 11" target="11" title="Abfindung in Geld"/>
    <index id="0ab648a5" bez="§ 12" target="12" title="Haftung des Inhabers eines Unternehmens"/>
    <next id="629490e4" bez="§ 13" target="13" title="Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Ansprüche bei Rechtsverletzungen"/>
  </scope>
  <main title="Haftung des Inhabers eines Unternehmens">
    <p>Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den <a>§§ 6 bis 8</a> auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach <a>§ 8 Absatz 2</a> gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.</p>
  </main>
</jur>
