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  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
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    <prev id="629490e4" bez="§ 13" target="13" title="Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung"/>
    <index id="1a99b8ff" bez="§ 14" target="14" title="Missbrauchsverbot"/>
    <next id="928ec0d2" bez="§ 15" target="15" title="Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Ansprüche bei Rechtsverletzungen"/>
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  <main title="Missbrauchsverbot">
    <p>Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.</p>
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