<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="42ca7051" lastmod="2026-08-03T16:41:36+00:00">
  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ea83e8c9" bez="§ 16" target="16" title="Geheimhaltung"/>
    <index id="42ca7051" bez="§ 17" target="17" title="Ordnungsmittel"/>
    <next id="3ac7584a" bez="§ 18" target="18" title="Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen"/>
  </scope>
  <main title="Ordnungsmittel">
    <p>Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach <a>§ 16 Absatz 2</a> ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.</p>
  </main>
</jur>
