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  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
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    <index id="73fcc7ab" bez="§ 3" target="3" title="Erlaubte Handlungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeines"/>
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  <main title="Erlaubte Handlungen">
    <p nr="1">Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch <dl><dt>1.</dt><dd>eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;</dd><dt>2.</dt><dd>ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der <dl><dt>a)</dt><dd>öffentlich verfügbar gemacht wurde oder</dd><dt>b)</dt><dd>sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.</p>
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