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  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
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    <prev id="0bf1efb0" bez="§ 4" target="4" title="Handlungsverbote"/>
    <index id="83e6979d" bez="§ 5" target="5" title="Ausnahmen"/>
    <next id="fbebbf86" bez="§ 6" target="6" title="Beseitigung und Unterlassung"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeines"/>
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  <main title="Ausnahmen">
    <p>Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des <a>§ 4</a>, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;</dd><dt>2.</dt><dd>zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;</dd><dt>3.</dt><dd>im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.</dd></dl></p>
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