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  <header short="GeschGehG" amtabk="GeschGehG" norm="geschgehg" title="Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen">
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    <prev id="53a2271e" bez="§ 7" target="7" title="Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt"/>
    <index id="2baf0f05" bez="§ 8" target="8" title="Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht"/>
    <next id="82a13088" bez="§ 9" target="9" title="Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Ansprüche bei Rechtsverletzungen"/>
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  <main title="Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht">
    <p nr="1">Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen: <dl><dt>1.</dt><dd>Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,</dd><dt>2.</dt><dd>die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,</dd><dt>3.</dt><dd>diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und</dd><dt>4.</dt><dd>die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
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