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  <header short="GewO" amtabk="GewO" norm="gewo" title="Gewerbeordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-02-22">22.2.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0202.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 202" type="application/pdf" rel="external noopener">202</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 139</change>
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    <prev id="ec5f29e3" bez="§ 107" target="107" title="Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts"/>
    <index id="33dfb186" bez="§ 108" target="108" title="Abrechnung des Arbeitsentgelts"/>
    <next id="f9ed88d4" bez="§ 109" target="109" title="Zeugnis"/>
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    <section bez="Titel VII" title="Arbeitnehmer"/>
    <section bez="I." title="Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze"/>
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  <main title="Abrechnung des Arbeitsentgelts">
    <p nr="1">Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.</p>
    <p nr="2">Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.</p>
    <p nr="3">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.</p>
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