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  <header short="GewO" amtabk="GewO" norm="gewo" title="Gewerbeordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-02-22">22.2.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0202.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 202" type="application/pdf" rel="external noopener">202</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2026-06-18">18.6.2026</time> I Nr. 183</change>
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    <prev id="375d5e4b" bez="§ 11d" target="11d" title="Zusammenarbeit der Behörden"/>
    <index id="57d1b275" bez="§ 12" target="12" title="Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen"/>
    <next id="5c124c0b" bez="§ 13" target="13" title="Erprobungsklausel"/>
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    <section bez="Titel I" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen">
    <p>Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit <dl><dt>1.</dt><dd>eines Insolvenzverfahrens,</dd><dt>2.</dt><dd>in der Sicherungsmaßnahmen nach <a>§ 21</a> der Insolvenzordnung angeordnet sind,</dd><dt>3.</dt><dd>der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (<a>§ 260</a> der Insolvenzordnung) oder</dd><dt>4.</dt><dd>in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,</dd></dl>nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach <a>§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3</a> der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.</p>
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