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  <header short="GewO" amtabk="GewO" norm="gewo" title="Gewerbeordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-02-22">22.2.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0202.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 202" type="application/pdf" rel="external noopener">202</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 139</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="016bc664" bez="§ 148a" target="148a" title="Strafbare Verletzung von Prüferpflichten"/>
    <index id="3c689dbe" bez="§ 148b" target="148b" title="Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen"/>
    <next id="bf4a2666" bez="§ 148c" target="148c" title="Einziehung"/>
  </nav>
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    <section bez="Titel X" title="Straf- und Bußgeldvorschriften"/>
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  <main title="Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen">
    <p>Wer gewerbsmäßig mit den in <a>§ 147a Abs. 1</a> bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in <a>§ 147a Abs. 1</a> bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
  </main>
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