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  <header short="GewO" amtabk="GewO" norm="gewo" title="Gewerbeordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-02-22">22.2.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0202.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 202" type="application/pdf" rel="external noopener">202</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2026-06-18">18.6.2026</time> I Nr. 183</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="2226cd3e" bez="§ 33h" target="33h" title="Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele"/>
    <index id="d06d20ee" bez="§ 33i" target="33i" title="Spielhallen und ähnliche Unternehmen"/>
    <next id="30a751eb" bez="§ 34" target="34" title="Pfandleihgewerbe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Titel II" title="Stehendes Gewerbe"/>
    <section bez="II." title="Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung"/>
    <section bez="B." title="Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen"/>
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  <main title="Spielhallen und ähnliche Unternehmen">
    <p nr="1">Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des <a>§ 33c Abs. 1 Satz 1</a> oder des <a>§ 33d Abs. 1 Satz 1</a> dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.</p>
    <p nr="2">Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die in <a>§ 33c Absatz 2 Nummer 1</a> oder <a>§ 33d Absatz 3</a> genannten Versagungsgründe vorliegen,</dd><dt>2.</dt><dd>die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.</dd></dl></p>
  </main>
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