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  <header short="GewO" amtabk="GewO" norm="gewo" title="Gewerbeordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1999-02-22">22.2.1999</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl199s0202.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1999 S. 202" type="application/pdf" rel="external noopener">202</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2026-06-18">18.6.2026</time> I Nr. 183</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7dde8a16" bez="§ 69a" target="69a" title="Ablehnung der Festsetzung, Auflagen"/>
    <index id="634ad847" bez="§ 69b" target="69b" title="Änderung und Aufhebung der Festsetzung"/>
    <next id="1b47f05c" bez="§ 70" target="70" title="Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung"/>
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    <section bez="Titel IV" title="Messen, Ausstellungen, Märkte"/>
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  <main title="Änderung und Aufhebung der Festsetzung">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach <a>§ 69a Abs. 1 Nr. 3</a> vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach <a>§ 69a Abs. 1 Nr. 3</a> eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.</p>
    <p nr="3">Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; <a>§ 69a</a> gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.</p>
  </main>
</jur>
