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  <header short="GewStDV 1955" amtabk="GewStDV" norm="gewstdv_1955" title="Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4180.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4180" type="application/pdf" rel="external noopener">4180</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
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    <prev id="86c1e76f" bez="§ 16" target="16" title="Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz"/>
    <index id="92d0d49b" bez="§ 19" target="19" title="Schulden bestimmter Unternehmen"/>
    <next id="d0209c15" bez="§ 20" target="20" title="Grundbesitz"/>
  </nav>
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    <section bez="-" title="Zu § 8 des Gesetzes"/>
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  <main title="Schulden bestimmter Unternehmen">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Bei Kreditinstituten im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 2 Absatz 1</a> des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind. <sup>2</sup>Dem Anlagevermögen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach <a>§ 2 Abs. 2 Satz 2</a> des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen gehört, auf die Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 anzuwenden sind.</p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach <a>§ 25</a> des Kreditwesengesetzes oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. <sup>2</sup>In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 nicht einzubeziehen.</p>
    <p nr="3">Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend <dl><dt>1.</dt><dd>für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1976-06-01">1. Juni 1976</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s1334.pdf" title="BGBl. I 1976 S. 1334" type="application/pdf" rel="external noopener">1334</a>) in der jeweils geltenden Fassung;</dd><dt>2.</dt><dd>für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne des <a>§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8</a> des Kreditwesengesetzes in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom <time datetime="2008-12-19">19. Dezember 2008</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s2794.pdf" title="BGBl. I 2008 S. 2794" type="application/pdf" rel="external noopener">2794</a>) von Kreditinstituten im Sinne des <a>§ 1</a> des Kreditwesengesetzes oder von in <a>§ 3 Nr. 2</a> des Gesetzes genannten Gewerbebetrieben erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refinanzierung durch Aufnahme von Darlehen von Gewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an der Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist unschädlich, und</dd><dt>3.</dt><dd>für Gewerbebetriebe, die nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die in Nummer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der Nummer 2 Darlehen gewähren.</dd></dl></p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1a</a> des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des <a>§ 2 Absatz 6 Nummer 17</a> des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des <a>§ 2 Absatz 6</a> des Kreditwesengesetzes unterliegen, bei Wertpapierinstituten im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1</a> des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach <a>§ 8 Nummer 1 Buchstabe a</a> des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1a Satz 2</a> des Kreditwesengesetzes, Wertpapierdienstleistungen im Sinne des <a>§ 2 Absatz 2</a> des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6</a> des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. <sup>2</sup>Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen, des Wertpapierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des <a>§ 2 Absatz 2 bis 4</a> des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 19</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 36</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
