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  <header short="GewStDV 1955" amtabk="GewStDV" norm="gewstdv_1955" title="Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4180.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4180" type="application/pdf" rel="external noopener">4180</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="dc52667f" bez="§ 25" target="25" title="Gewerbesteuererklärung"/>
    <index id="d86ca5d1" bez="§ 29" target="29" title="Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen"/>
    <next id="0298e530" bez="§ 30" target="30" title="Verlegung von Betriebsstätten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="-" title="Zu § 19 des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Setzt das Finanzamt nach <a>§ 19 Abs. 3 Satz 3</a> des Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. <sup>2</sup>Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. <sup>3</sup>Das Finanzamt hat in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen <dl><dt>1.</dt><dd>den Prozentsatz, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung (<a>§ 188 Abs. 1</a> der Abgabenordnung) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,</dd><dt>2.</dt><dd>den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt.</dd></dl></p>
    <p nr="2"><sup>1</sup>In den Fällen des <a>§ 19 Abs. 4</a> des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. <sup>2</sup>Das Gleiche gilt in den Fällen des <a>§ 19 Abs. 3</a> des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. <sup>3</sup>Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.</p>
  </main>
</jur>
