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  <header short="GewStG" amtabk="GewStG" norm="gewstg" title="Gewerbesteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4167.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4167" type="application/pdf" rel="external noopener">4167</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-02-28">28.2.2025</time> I Nr. 69</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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    <prev id="a2ac849e" bez="§ 10" target="10" title="Maßgebender Gewerbeertrag"/>
    <index id="46a7e75c" bez="§ 10a" target="10a" title="Gewerbeverlust"/>
    <next id="0affa2b4" bez="§ 11" target="11" title="Steuermesszahl und Steuermessbetrag"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt II" title="Bemessung der Gewerbesteuer"/>
  </scope>
  <main title="Gewerbeverlust">
    <p><sup>1</sup>Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der <a>§§ 7 bis 10</a> ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. <sup>2</sup>Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. <sup>3</sup>Im Fall des <a>§ 2 Abs. 2 Satz 2</a> kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. <sup>4</sup>Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. <sup>5</sup>Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. <sup>6</sup>Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. <sup>7</sup>Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. <sup>8</sup>Im Fall des <a>§ 2 Abs. 5</a> kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. <sup>9</sup><a>§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8</a> des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. <sup>10</sup>Auf die Fehlbeträge ist <a>§ 8c</a> des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser <dl><dt>1.</dt><dd>einer Körperschaft unmittelbar oder</dd><dt>2.</dt><dd>einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,</dd></dl>zuzurechnen ist. <sup>11</sup>Auf die Fehlbeträge ist <a>§ 8d</a> des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach <a>§ 8d</a> des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. <sup>12</sup>Unterbleibt eine Feststellung nach <a>§ 8d Absatz 1 Satz 8</a> des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach <a>§ 8c Absatz 1 Satz 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge <a>§ 8d</a> des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt <a>§ 8d Absatz 1 Satz 5</a> des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 10a</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 36</a> +++) </p>
      <p><a>§ 10a Satz 1 u. 2</a>: IdF d. G v. <time datetime="2003-12-23">23.12.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s2922.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 2922" type="application/pdf" rel="external noopener">2922</a> mWv <time datetime="2004-01-01">01.01.2004</time> nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar gem. BVerfGE vom <time datetime="2025-07-23">23.07.2025</time> I Nr. 222 – 2 BvL 19/14 –</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
