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  <header short="GewStG" amtabk="GewStG" norm="gewstg" title="Gewerbesteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4167.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4167" type="application/pdf" rel="external noopener">4167</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-02-28">28.2.2025</time> I Nr. 69</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2d2acb2d" bez="§ 28" target="28" title="Allgemeines"/>
    <index id="640cdf90" bez="§ 29" target="29" title="Zerlegungsmaßstab"/>
    <next id="657ee942" bez="§ 30" target="30" title="Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt VI" title="Zerlegung"/>
  </scope>
  <main title="Zerlegungsmaßstab">
    <p nr="1">Zerlegungsmaßstab ist <dl><dt>1.</dt><dd>vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (<a>§ 28</a>) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;</dd><dt>2.</dt><dd>bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, <dl><dt>a)</dt><dd>vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von <a>§ 3 Nummer 31</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (<a>§ 28</a>) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,</dd><dt>b)</dt><dd>für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, <dl><dt>aa)</dt><dd>für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von <a>§ 3 Nummer 31</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (<a>§ 28</a>) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und</dd><dt>bb)</dt><dd>für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.</dd></dl><sup>2</sup>Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem <dl><dt>aa)</dt><dd>die Summe der installierten Leistung im Sinne von <a>§ 3 Nummer 31</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und</dd><dt>bb)</dt><dd>die Summe der installierten Leistung im Sinne von <a>§ 3 Nummer 31</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen</dd></dl>zur gesamten installierten Leistung im Sinne von <a>§ 3 Nummer 31</a> des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht. <sup>3</sup>Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem <time datetime="2013-06-30">30. Juni 2013</time> zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. <sup>4</sup>Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen;</dd><dt>3.</dt><dd>bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des <a>§ 3 Nummer 15d</a> des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (<a>§ 28</a>) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (<a>§ 28</a>) während des Erhebungszeitraums (<a>§ 14</a>) erzielt oder gezahlt worden sind.</p>
    <p nr="3">Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 29</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 36 Abs. 9d</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
