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  <header short="GewStG" amtabk="GewStG" norm="gewstg" title="Gewerbesteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4167.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4167" type="application/pdf" rel="external noopener">4167</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-02-28">28.2.2025</time> I Nr. 69</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="657ee942" bez="§ 30" target="30" title="Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten"/>
    <index id="faa4f8c6" bez="§ 31" target="31" title="Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung"/>
    <next id="c2cb74c4" bez="§ 32" target="32" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt VI" title="Zerlegung"/>
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  <main title="Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung">
    <p nr="1"><sup>1</sup>Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des <a>§ 19 Abs. 1 Nr. 1</a> des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. <sup>2</sup>Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.</p>
    <p nr="2">Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.</p>
    <p nr="3">In Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.</p>
    <p nr="4"><sup>1</sup>Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. <sup>2</sup>Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen.</p>
    <p nr="5">Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.</p>
  </main>
</jur>
