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  <header short="GewStG" amtabk="GewStG" norm="gewstg" title="Gewerbesteuergesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-10-15">15.10.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s4167.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 4167" type="application/pdf" rel="external noopener">4167</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-02-28">28.2.2025</time> I Nr. 69</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-06-29">29.6.2026</time> I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d96845bb" bez="§ 6" target="6" title="Besteuerungsgrundlage"/>
    <index id="2d4cd623" bez="§ 7" target="7" title="Gewerbeertrag"/>
    <next id="468f5774" bez="§ 7a" target="7a" title="Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt II" title="Bemessung der Gewerbesteuer"/>
  </scope>
  <main title="Gewerbeertrag">
    <p><sup>1</sup>Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (<a>§ 14</a>) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den <a>§§ 8 und 9</a> bezeichneten Beträge. <sup>2</sup>Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe <dl><dt>1.</dt><dd>des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,</dd><dt>2.</dt><dd>des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,</dd><dt>3.</dt><dd>des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,</dd></dl>soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. <sup>3</sup>Der nach <a>§ 5a</a> des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach <a>§ 5a Absatz 4 und 4a</a> des Einkommensteuergesetzes und das nach <a>§ 8 Absatz 1 Satz 3</a> des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1. <sup>4</sup><a>§ 3 Nr. 40</a> und <a>§ 3c Abs. 2</a> des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist <a>§ 8b</a> des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. <sup>5</sup>Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die <a>§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2</a> des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist <a>§ 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3</a> des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des <a>§ 8 Abs. 9 Satz 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des <a>§ 8 Abs. 9 Satz 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. <sup>6</sup><a>§ 50d Abs. 10</a> des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. <sup>7</sup>Hinzurechnungsbeträge im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1</a> des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. <sup>8</sup>Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den <a>§§ 7 bis 13</a> des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 7</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 36</a> +++) </p>
      <p><a>§ 7 Satz 2 Nr. 2</a>: Nach Maßgabe der Urteilsgründe mit <a>Art. 3 Abs. 1</a> GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. <time datetime="2018-04-10">10.4.2018</time> - 1 BvR 1236/11 -</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
