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  <header short="GFDV" amtabk="GFV" norm="gfdv" title="Graduiertenförderungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">V ist nach Maßgabe d. <a>Art. 29</a> G v. <time datetime="1983-12-22">22.12.1983</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl183s1532.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1983 S. 1532" type="application/pdf" rel="external noopener">1532</a>; 1984 I 261 mWv <time datetime="1984-01-01">1.1.1984</time> außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen</change>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1976-01-22">22.1.1976</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s0211.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1976 S. 211" type="application/pdf" rel="external noopener">211</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="1981-04-03">3.4.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0342.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 342" type="application/pdf" rel="external noopener">342</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6737ac32" bez="§ 9" target="9" title="Auskunftspflichten"/>
    <index id="0f157473" bez="§ 10" target="10" title="Dauer der Förderung in besonderen Fällen"/>
    <next id="77185c68" bez="§ 11" target="11" title="Vergabe der Stipendien"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="1. Abschnitt" title="Umfang und Dauer der Förderung"/>
  </scope>
  <main title="Dauer der Förderung in besonderen Fällen">
    <p nr="1">Das zur Vorbereitung auf die Promotion gewährte Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn das Zwischenergebnis einen Beitrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen oder infolge besonders schwieriger Erschließung des Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich gewesen ist.</p>
    <p nr="2">Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich. Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das Stipendium kann um den Zeitraum, in dem der Stipendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, verlängert werden.</p>
  </main>
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