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  <header short="GFDV" amtabk="GFV" norm="gfdv" title="Graduiertenförderungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">V ist nach Maßgabe d. <a>Art. 29</a> G v. <time datetime="1983-12-22">22.12.1983</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl183s1532.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1983 S. 1532" type="application/pdf" rel="external noopener">1532</a>; 1984 I 261 mWv <time datetime="1984-01-01">1.1.1984</time> außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen</change>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1976-01-22">22.1.1976</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl176s0211.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1976 S. 211" type="application/pdf" rel="external noopener">211</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="1981-04-03">3.4.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0342.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 342" type="application/pdf" rel="external noopener">342</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="966a5b11" bez="§ 3" target="3" title="Zuschläge für Sachkosten und Reisekosten im Inland"/>
    <index id="3e23c389" bez="§ 4" target="4" title="Förderung von Auslandsaufenthalten"/>
    <next id="462eeb92" bez="§ 5" target="5" title="Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="1. Abschnitt" title="Umfang und Dauer der Förderung"/>
  </scope>
  <main title="Förderung von Auslandsaufenthalten">
    <p nr="1">Zuschläge können, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, nach Maßgabe des <a>§ 3</a> auch für die Kosten von Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes gewährt werden. Abweichungen von <a>§ 3 Abs. 3 Satz 1</a> sind zulässig, sofern die Benutzung der dort bezeichneten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist. Kosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland entstehen, können ersetzt werden.</p>
    <p nr="2">Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen, auch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet, Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt werden.</p>
    <p nr="3">Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt. Maßgebend ist die auf Grund des <a>§ 25</a> des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufenthaltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone zugeteilt ist.</p>
    <p nr="4">Auslandszulagen können bis zur Höhe der folgenden Tagessätze gewährt werden: <br/><table/></p>
    <p nr="5">Vom einunddreißigsten Reisetag an können zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das Grundstipendium und die Auslandszulage um den Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge von Angehörigen des auswärtigen Dienstes bei Auslandsaufenthalten erhöht werden (Kaufkraftausgleich).</p>
    <p nr="6">Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und der Kaufkraftausgleich richten sich nach den Festsetzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres gelten. Spätere Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Grundstipendiums sowie der Auslandszulage und des Kaufkraftausgleichs um insgesamt mehr als 20 vom Hundert führen würden.</p>
  </main>
</jur>
