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<jur id="895f3107" lastmod="2026-06-27T09:17:31+00:00">
  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0148492a" bez="§ 9" target="9" title="Nachteilsausgleich"/>
    <index id="895f3107" bez="§ 10" target="10" title="Auswahlkommission"/>
    <next id="f152191c" bez="§ 11" target="11" title="Ergänzende Festlegungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
  </scope>
  <main title="Auswahlkommission">
    <p nr="1">Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.</p>
    <p nr="2">Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.</p>
    <p nr="3">Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.</p>
    <p nr="4">Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.</p>
    <p nr="5">Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.</p>
    <p nr="6">Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.</p>
  </main>
</jur>
