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  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1f4e44e8" bez="§ 18" target="18" title="Ausbildungsrahmenplan"/>
    <index id="67436cf3" bez="§ 19" target="19" title="Ausbildungsplan"/>
    <next id="bae7c8d6" bez="§ 20" target="20" title="Ausbildungsabschnitte"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Ausbildung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Berufspraktische Studienzeit"/>
  </scope>
  <main title="Ausbildungsplan">
    <p nr="1">Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.</p>
    <p nr="2">Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ (<a>§ 22</a>) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (<a>§ 23</a>) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.</p>
    <p nr="3">Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.</p>
  </main>
</jur>
