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  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
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    <prev id="fe3c4391" bez="§ 30" target="30" title="Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums"/>
    <index id="86316b8a" bez="§ 31" target="31" title="Berufspraktische Studienzeit"/>
    <next id="ee13b3cb" bez="§ 32" target="32" title="Bestandteile"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Ausbildung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit"/>
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  <main title="Berufspraktische Studienzeit">
    <p nr="1">Die berufspraktische Studienzeit nach den <a>§§ 16 bis 27</a> findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.</p>
    <p nr="2">Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach <a>§ 29 Absatz 2</a> vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt.</p>
    <p nr="3">Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.</p>
    <p nr="4">Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Absatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. Die Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung gefordert werden.</p>
    <p nr="5">Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.</p>
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