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  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
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  </header>
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    <prev id="5d05608e" bez="§ 35" target="35" title="Mitglieder der Prüfungskommissionen"/>
    <index id="ce4d537e" bez="§ 36" target="36" title="Entscheidungen der Prüfungskommission"/>
    <next id="e3f3a76d" bez="§ 37" target="37" title="Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
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  <main title="Entscheidungen der Prüfungskommission">
    <p nr="1">Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.</p>
    <p nr="2">Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.</p>
    <p nr="3">Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.</p>
  </main>
</jur>
