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<jur id="1f2061d9" lastmod="2026-06-27T09:17:31+00:00">
  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b769f941" bez="§ 55" target="55" title="Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote"/>
    <index id="1f2061d9" bez="§ 56" target="56" title="Abschlusszeugnis"/>
    <next id="672d49c2" bez="§ 57" target="57" title="Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Abschlusszeugnis">
    <p nr="1">Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.</p>
    <p nr="2">Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben: <dl><dt>1.</dt><dd>die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und</dd><dt>3.</dt><dd>die Abschlussnote.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses wird zur Personalgrundakte genommen.</p>
    <p nr="4">Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (<a>§ 52 Absatz 3 Satz 1</a>), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.</p>
  </main>
</jur>
