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  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1f2061d9" bez="§ 56" target="56" title="Abschlusszeugnis"/>
    <index id="672d49c2" bez="§ 57" target="57" title="Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis"/>
    <next id="ecf3d8d1" bez="§ 58" target="58" title="Prüfungsakten und Einsichtnahme"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis">
    <p nr="1">Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.</p>
    <p nr="2">Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Einstellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungsdienst nach <a>§ 3 Nummer 2</a> das Bachelorstudium endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.</p>
    <p nr="3">Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis. In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.</p>
  </main>
</jur>
