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<jur id="ecf3d8d1" lastmod="2026-06-27T09:16:40+00:00">
  <header short="GfwtDBwVDV" amtabk="GtDBwBrandschutzVDV" norm="gfwtdbwvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 21</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67, Nr. 115</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="672d49c2" bez="§ 57" target="57" title="Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis"/>
    <index id="ecf3d8d1" bez="§ 58" target="58" title="Prüfungsakten und Einsichtnahme"/>
    <next id="94fef0ca" bez="§ 59" target="59" title="Übergangsvorschrift"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Prüfungsakten und Einsichtnahme">
    <p nr="1">Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses oder der Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,</dd><dt>2.</dt><dd>die Klausuren der schriftlichen Prüfung,</dd><dt>3.</dt><dd>die Protokolle über die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung sowie</dd><dt>4.</dt><dd>das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.</p>
    <p nr="3">Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.</p>
  </main>
</jur>
