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  <header short="GG" amtabk="GG" norm="gg" title="Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-03-22">22.3.2025</time> I Nr. 94</change>
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    <prev id="03c9d9bd" bez="Art 51" target="art_51" title=""/>
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    <section bez="IV." title="Der Bundesrat"/>
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    <p nr="1">Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.</p>
    <p nr="2">Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.</p>
    <p nr="3">Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.</p>
    <p nr="3a">Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach <a>Artikel 51 Abs. 2</a>.</p>
    <p nr="4">Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.</p>
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