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  <header short="GGArt29Abs6G" amtabk="G Artikel 29 Abs. 6" norm="ggart29abs6g" title="Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
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    <prev id="a49324bc" bez="§ 11" target="11" title="Abstimmungsergebnis"/>
    <index id="2c845c91" bez="§ 12" target="12" title="Ungültige Stimmen"/>
    <next id="5489748a" bez="§ 13" target="13" title="Entscheidung des Abstimmungsvorstandes"/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Volksentscheid"/>
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  <main title="Ungültige Stimmen">
    <p nr="1">Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel <dl><dt>1.</dt><dd>nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,</dd><dt>3.</dt><dd>nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Abstimmungsbereich gültig ist,</dd><dt>4.</dt><dd>keine Kennzeichnung enthält,</dd><dt>5.</dt><dd>den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,</dd><dt>6.</dt><dd>einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.</p>
    <p nr="3">Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,</dd><dt>2.</dt><dd>dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,</dd><dt>3.</dt><dd>dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,</dd><dt>4.</dt><dd>weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,</dd><dt>5.</dt><dd>der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,</dd><dt>6.</dt><dd>der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,</dd><dt>7.</dt><dd>kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,</dd><dt>8.</dt><dd>ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.</dd></dl>Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.</p>
    <p nr="4">Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sein Stimmrecht verliert.</p>
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