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  <header short="GGArt29Abs6G" amtabk="G Artikel 29 Abs. 6" norm="ggart29abs6g" title="Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
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    <prev id="1f3ca540" bez="§ 22" target="22" title="Reihenfolge mehrerer Anträge"/>
    <index id="d0abe087" bez="§ 23" target="23" title="Vertrauensmänner"/>
    <next id="78e2781f" bez="§ 24" target="24" title="Entscheidung über den Zulassungsantrag"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Volksbegehren"/>
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  <main title="Vertrauensmänner">
    <p nr="1">Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.</p>
    <p nr="2">Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.</p>
    <p nr="3">Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.</p>
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