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  <header short="GGKostV 2013" amtabk="GGKostV" norm="ggkostv_2013" title="Gefahrgutkostenverordnung">
    <long>Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2019-03-11">11.3.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0308.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 308" type="application/pdf" rel="external noopener">308</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2025-06-19">19.6.2025</time> I Nr. 147</change>
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  </header>
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    <index id="e30272ec" bez="§ 1" target="1" title="Kosten"/>
    <next id="64dda726" bez="§ 2" target="2" title="Gebührenfestsetzung"/>
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  <main title="Kosten">
    <p nr="1">Für Amtshandlungen <dl><dt>1.</dt><dd>der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,</dd><dt>2.</dt><dd>der Prüfstellen nach <a>§ 12 Absatz 1 Nummer 8</a> der Gefahrgutverordnung See,</dd><dt>3.</dt><dd>der Prüfstellen nach <a>§ 12</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach <a>§ 16 Absatz 2</a> der Gefahrgutverordnung See,</dd><dt>4.</dt><dd>der Benannten Stellen für Druckgefäße nach <a>§ 13</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach <a>§ 16 Absatz 1</a> der Gefahrgutverordnung See,</dd><dt>5.</dt><dd>der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach <a>§ 14 Absatz 4</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,</dd><dt>6.</dt><dd>der zuständigen Stellen oder Personen nach <a>§ 14 Absatz 5</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,</dd><dt>7.</dt><dd>der Zulassungsbehörden nach <a>§ 14 Absatz 6</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,</dd><dt>8.</dt><dd>der zuständigen Stelle nach <a>§ 16 Absatz 8</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,</dd><dt>9.</dt><dd>der Marktüberwachungsbehörden nach <a>§ 22 Absatz 6 Satz 1</a> und <a>§ 22a Absatz 5 Satz 1</a> der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung</dd></dl>werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.</p>
    <p nr="2">Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 11</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 13</a> der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.</p>
    <p nr="3">Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 8 Absatz 1 und 2</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 12 Absatz 1 und 2</a> der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.</p>
    <p nr="4">Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 14 Absatz 2</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.</p>
    <p nr="5">Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach <a>§ 16 Absatz 1</a> der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus <a>§ 2</a> in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.</p>
  </main>
</jur>
