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  <header short="GGV" amtabk="GGV" norm="ggv" title="Gebäudegrundbuchverfügung">
    <long>Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2009-08-11">11.8.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2713.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2713" type="application/pdf" rel="external noopener">2713</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4deb618b" bez="§ 6" target="6" title="Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB"/>
    <index id="35e64990" bez="§ 7" target="7" title="Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB"/>
    <next id="9dafd108" bez="§ 8" target="8" title="Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte"/>
  </nav>
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  <main title="Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB">
    <p nr="1">Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß <a>Artikel 233</a> <a>§ 2a</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der zweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2.</p>
    <p nr="2">In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der das betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeichnis eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist einzutragen "Recht zum Besitz gemäß <a>Artikel 233</a> <a>§ 2a</a> EGBGB ..."  unter Angabe des Besitzberechtigten, des Umfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht, sowie der Grundlage der Eintragung (<a>§ 4 Abs. 4</a>). <a>§ 44 Abs. 2</a> der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. <a>§ 9 Abs. 1 und 2</a> gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der betroffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Besitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.</p>
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