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  <header short="GGV" amtabk="GGV" norm="ggv" title="Gebäudegrundbuchverfügung">
    <long>Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4 Abs. 3</a> G v. <time datetime="2009-08-11">11.8.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2713.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2713" type="application/pdf" rel="external noopener">2713</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="35e64990" bez="§ 7" target="7" title="Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB"/>
    <index id="9dafd108" bez="§ 8" target="8" title="Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte"/>
    <next id="e5a2f913" bez="§ 9" target="9" title="Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen"/>
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  <main title="Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte">
    <p>Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebäudeeigentum als Eigentum von Ehegatten eingetragen werden (<a>§ 47</a> GBO), kann der für die Eintragung in das Grundbuch erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach <a>Artikel 234</a> <a>§ 4 Abs. 2 und 3</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, auch durch übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch Versicherung des Überlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben erbracht werden. Die Erklärung, die Versicherung und der Antrag bedürfen nicht der Form des <a>§ 29</a> der Grundbuchordnung. Für die bereits ohne Beachtung der Vorschrift des <a>§ 47</a> der Grundbuchordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt <a>Artikel 234</a> <a>§ 4a Abs. 3</a> des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eintragung des maßgeblichen Verhältnisses nur auf Antrag eines Antragsberechtigten erfolgen soll.</p>
  </main>
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