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  <header short="GGVSEB" amtabk="GGVSEB" norm="ggvseb" title="Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt">
    <long>Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2026-08-26">26.8.2026</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
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    <prev id="d1170f87" bez="§ 19" target="19" title="Pflichten des Beförderers"/>
    <index id="e402f08f" bez="§ 20" target="20" title="Pflichten des Empfängers"/>
    <next id="99432de8" bez="§ 21" target="21" title="Pflichten des Verladers"/>
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  <main title="Pflichten des Empfängers">
    <p nr="1">Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt <dl><dt>1.</dt><dd>ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, <dl><dt>a)</dt><dd>die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und</dd><dt>b)</dt><dd>nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.</p>
    <p nr="3">Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.</p>
    <p nr="4">Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.</p>
  </main>
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