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<jur id="12880f98" lastmod="2026-09-19T03:50:27+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T09:30:12+00:00" source-sha256="d7a4a80e4808f4161995c93f2d4d992ad3071cd732e8fb66dc4a33145b2bcf96" source-last-modified="Fri, 04 Sep 2026 19:55:03 GMT">
  <header short="GGVSEB" amtabk="GGVSEB" norm="ggvseb" title="Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt">
    <long>Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2026-08-26">26.8.2026</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6fc9d2ff" bez="§ 24" target="24" title="Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU"/>
    <index id="12880f98" bez="§ 25" target="25" title="Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC"/>
    <next id="66a578c0" bez="§ 26" target="26" title="Sonstige Pflichten"/>
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  <main title="Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC">
    <p nr="1">Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt <dl><dt>1.</dt><dd>darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3, den Unterabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;</dd><dt>2.</dt><dd>muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis setzen;</dd><dt>3.</dt><dd>hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 ADR/RID zu liefern und</dd><dt>4.</dt><dd>muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekonditionierten Verpackungen die Kennzeichen nach Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.</p>
    <p nr="3">Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder 6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im Anerkennungsbescheid dieser Stelle genannten Nebenbestimmungen eingehalten werden.</p>
  </main>
</jur>
